Rechtsprechung
SG Marburg, 05.12.2011 - S 8 AS 102/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug eines Sozialhilfeempfängers über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus; Anforderungen an die Bemessung der monatlich angemessenen Kosten der Unterkunft
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Höhe eines zugewiesenen Regelleistungsvolumens für eine radiologische Gemeinschaftspraxis; Umfang der gerichtlichen Kontrolle des Bewertungsausschusses (BewA) als untergesetzlichem Normgeber; Bildung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gem. § ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und …
Auszug aus SG Marburg, 05.12.2011 - S 8 AS 102/11
Dieser Betrag ist statt des vom Beklagten zugrunde gelegten Betrages bei der Leistungsgewährung als Bedarf zu berücksichtigen, da das vom Beklagten vorgelegte Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft für die Gemeinde B-Stadt nicht den Maßgaben des BSG entspricht und deshalb nicht für die Gemeinde B-Stadt als schlüssiges Konzept betrachtet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R).Nach Vorgaben des BSG sind die Kosten der Unterkunft für eine Wohnung des einfachen Standards zu gewähren (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, Rn. 17).
Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 22.09.2010 , Az.: B 4 AS 18/09 R, Rn . 15ff ).
Entscheidend ist nach Ansicht des BSG, "dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist" (BSG, Urteil vom 22.09.2010, Az.: B 4 AS 18/09 R, Rn. 18).
Das BSG führt weiter aus (Urteil vom 22.09.2010, Az.: B 4 AS 18/09 R, Rn. 18), dass "ein Konzept [...] ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller [ist], wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
- BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R
Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren - …
Auszug aus SG Marburg, 05.12.2011 - S 8 AS 102/11
Das BSG geht dabei im Grundsatz vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum aus ( BSG, Urteil vom 19.2.2009 , Az.: B 4 AS 30/08 R, Rn. 20-23 ) . - BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 …
Auszug aus SG Marburg, 05.12.2011 - S 8 AS 102/11
Zwar sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010, Az.: B 4 AS 60/09 R), jedoch folgt daraus nicht, dass die Kläger Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gegen den Beklagten haben. - BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Unterkunftskosten …
Auszug aus SG Marburg, 05.12.2011 - S 8 AS 102/11
Denn die Klägerin zu 1 stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Leistungsbezug nach dem SGB II, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Kläger im Monat Oktober 2010 hilfebedürftig im Sinne von § 7 SGB II waren (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010, Az.: B 4 AS 10/10 R), so dass die Klägerin zu 1 verpflichtet gewesen wäre, eine vorherige Zusicherung einzuholen.